Zum 25.4.2018 gibt sich die Fachschaft Physik folgende Spindordnung:
Sie geht aus der Spindordnung vom 6.5.2014 hervor.
Präambel: Diese Spindordnung ist dazu gedacht, die Vergabe und Wartung der Spinde im Departement
Physik/Meteorologie des Fachbereichs Physik/Mathematik/Informatik (im Folgenden FB 08)
der Johannes-Gutenberg-Universität (im Folgenden: JGU) zwischen dem Fachschaftsrat des
Departments Physik/Meteorologie (im folgenden Verwalter genannt) und dem Antragssteller (im
folgenden Nutzer genannt) zu regeln.
§1: Voraussetzungen
Zur Spindnutzung berechtigt sind alle Studierenden,
die im Departement Physik/Meteorologie der JGU eingeschrieben sind. Ist der Nutzer nicht mehr als Student an der JGU eingeschrieben, so wird auch das Nutzungsrecht enthoben. In besonderen Fällen ist die weitere Nutzung des Spindes durch die Erlaubnis des Verwalters möglich. Sollten Spinde leer stehen, so ist es in Ausnahmefällen auch Studenten aus anderen Departements gestattet, einen Spind zu beantragen. Über diese Ausnahme entscheidet der Verwalter der Spinde. Voraussetzung für die Nutzung der Spinde ist die Registrierung beim Verwalter. Die Registrierung erfolgt über einen schriftlichen Antrag, welcher auf Anfrage per E-Mail von dem Verwalter ausgehändigt wird. Dieser muss leserlich ausgefüllt und in das zugehörige Fach im Fachschaftsraum eingeworfen werden. Ein nicht leserlicher Antrag kann abgelehnt werden. Nach dem Stellen des Antrags bekommt der Antragssteller eine E-Mail vom Verwalter mit der zugeteilten Spindnummer. Die Spindnutzung ist erst nach dem hinterlegen des Pfandes gestattet.
§2: Vergabe
Die Spindvergabe übernimmt der Verwalter.
§3: Nutzung
Die Nutzung des Spindes umfasst die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände wie Bekleidung, Taschen, Schreibmaterialien und Bücher. Nicht gestattet ist die Aufbewahrung unter anderem von Lebewesen, Waffen, ... Die Lagerung von verderblichen Lebensmitteln über einen Zeitraum von mehr als zwei Tage ist ebenfalls untersagt. Der Nutzer verpflichtet sich, den Spind nicht zu verunreinigen. Der Spind ist sorgfältig zu behandeln und stets abgeschlossen zu halten. Schäden am Spind sind dem Verwalter unverzüglich zu melden. Der Verwalter gewährt freien Zugang zum Spind während der üblichen Öffnungszeiten des Institutsgebäudes. Für Schäden am Spindinneren haftet der Nutzer.
§4: Zuteilungsreihenfolge
Die Vergabe erfolgt nach einer Warteliste.
§5: Spindbegrenzung
Jedem Studierenden darf nur ein Spind zugeteilt werden. Ausnahmen durch den Verwalter sind möglich.
§6: Haftung
Jeder Nutzer ist selbst für den Inhalt seines Spindes verantwortlich. Aus dem Nutzungsrecht kann kein rechtlicher Anspruch ggü. dem Verwalter abgeleitet werden. Darüber hinaus haftet der Spindnutzer für den Inhalt und die Sauberkeit des Spindes. Die Nutzung des Spindes geschieht auf eigene Gefahr. Der Verwalter haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer durch die Nutzung des Spindes entstehen. Er haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen oder Schäden, die dem Nutzer durch Dritte entstehen.
§7: Pfand
Für die Nutzung des Spindes muss ein Pfand in Höhe von 20 Euro hinterlegt werden. Die Kaution dient als Sicherheit für die Verpflichtungen des Nutzers, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Die Kaution wird nicht verzinst. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird sie in Einzahlungshöhe zurückerstattet, sofern der Spind nicht beschädigt oder beschmutzt ist. Ist der Nutzer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht kontaktierbar, so erhält der Verwalter das Recht, nach einem angemessenen Zeitraum das Geld des Pfandes zu behalten.
§8: Nutzungsdauer, Verlängerung und Kündigung
Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem Eingang der Kaution und endet am zweiten Freitag in der Vorlesungszeit des nächsten übernächsten Semesters. Hat der Nutzer keinen schriftlichen Antrag auf Verlängerung gestellt, so ist er verpflichtet, den Spind bis zum Ablauf des Nutzungszeitraumes vollständig zu räumen und zu reinigen.
Der Verwalter hat mit diesem Paragraph auf die Rückmeldefrist hingewiesen und dem Nutzer ist bewusst, dass er sich selbstständig zurückmelden muss. Der Antrag auf Verlängerung kann bis zum Ablauf der Nutzungsdauer gestellt werden und besteht aus dem Wiederholten ausfüllen des Nutzungsvertrags. Der Verwalter behält sich das Recht vor, den Spind nach Ablauf des Nutzungszeitraumes - ggf. auf Kosten des Nutzers - zu öffnen, zu räumen und zu reinigen. Der Verwalter ist nicht dazu verpflichtet den Inhalt des Spindes nach der Zwangsräumung aufzubewahren. Der Nutzer hat das Recht, diesen Vertrag jederzeit
fristlos zu kündigen. Ebenso behält sich der Verwalter das Recht vor, den Vertrag bei Verstößen gegen §1 oder §3 fristlos zu kündigen. Mit Kündigung des Vertrages endet der Nutzungszeitraum.
§9: Daten des Nutzers
Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
Der Verwalter ist nicht befugt, Daten, aus denen Rückschlüsse auf
die Person des Nutzers möglich sind, an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
Der Nutzer versichert mit Unterzeichnung des Vertrages, dass die oben gemachten Angaben richtig sind und verpflichtet sich gleichzeitig, den Verwalter über etwaige Änderungen seiner Adresse oder seiner E-Mail-Adresse unverzüglich zu informieren.
§10 Verschließung des Spindes
Jegliche Art von Verschluss des Spindes wird bei einem begründeten Aufbruch des Spindes, sei es zwecks Räumung oder Aufgrund eines Verstoßes gegen die Spindordnung, nicht durch den Verwalter ersetzt.
§11: Salvatorische Klausel
Sollte einer der obigen Paragraphen ungültig werden, behalten die
anderen dennoch ihre Gültigkeit.
§12: Inkrafttreten
Die Spindordnung tritt am 25.04.2018 in Kraft.